Veräußerungsverbote

Veräußerungsverbote
gesetzliche oder behördliche, bes. gerichtliche Anordnungen, die die  Veräußerung bestimmter Gegenstände verbieten.
- 1. Absolute V.: Aus Gründen des öffentlichen Interesses verhängte V. Sie haben zur Folge, dass verbotswidrig abgeschlossene Rechtsgeschäfte nichtig sind (§ 134 BGB).
- 2. Relative V.: Verbote, die den Schutz bestimmter Personen oder eines bestimmten Personenkreises bezwecken, z.B. Verfügungsbeschränkungen des Gemeinschuldners, V. durch  einstweilige Verfügung, das im  Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgesprochene Verbot, an den Schuldner zu zahlen.
- Folge: Das verbotswidrig abgeschlossene  Rechtsgeschäft ist gültig, wird aber den geschützten Personen gegenüber i.d.R. als unwirksam behandelt (§§ 135, 136 BGB).
- 3. Vertragliche V. können wirksam vereinbart werden, aber bei Verstößen nur zu Schadensersatzansprüchen führen; die verbotswidrige Veräußerung ist wirksam (§ 137 BGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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